Die folgende Verfügung der Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern informiert und regelt die Winterlager zur Sicherung der Fischbestände:

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
- Abt. Fischerei und Fischwirtschaft -

Allgemeinverfügung
zur Fischereiausübung im Hafen Stralsund

Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei vom 24. Sept. 2014 (AmtsBl.M-V/AAz. S. 597), zuletzt geändert am 19. Sept. 2017 (AmtsBl.M-V/AAz. 2017 S. 434).

Zum Schutz der Fischbestände im Winterlager wird gemäß § 13 der Küstenfischereiverordnung M-V (KüFVO M-V) vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), zuletzt geändert am 12. November 2016 (GVOBl. M-V S. 881) die Fischereiausübung im Hafen Stralsund jederzeit widerruflich wie folgt eingeschränkt:

1.
Im nördlichen Teil des Hafens Stralsund (nördlich einer Linie vom nordöstlichen Ende der Ballastkiste bis nördliches Ende der Mittelmole) und in den Kanälen (Fährkanal, Semlower Kanal, Badenkanal, Querkanal, Heilgeistkanal und Langer Kanal einschließlich Flotthafen) ist jegliche Fischereiausübung verboten.
2.
Von der Nordmole aus in nördliche und östliche Richtungen in den Strelasund und im südlichen Teil des Hafens Stralsund (südlich einer Linie vom nordöstlichen Ende der Ballastkiste bis nördliches Ende der Mittelmole, im Süden begrenzt durch die Ziegelgrabenbrücke) ist die Fischereiausübung für Erlaubnisinhaber auf die Verwendung einer Handangel mit einem einschenkligen Haken, bei dem die Spannweite (kürzester Abstand zwischen der Hakenspitze und dem Schenkel) 9 mm nicht überschreiten darf, mit natürlichem Köder oder Gummiköder, von Land aus und auf die Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, täglich eingeschränkt. Bei der Verwendung eines Gummiköders ist nur die Montage als Drop-Shot-Rig zulässig. Der Köder muss eine Länge von mindestens 10 cm haben, der Abstand zwischen Beschwerungselement (Blei) und Anbindepunkt des Hakens bzw. des Hakenvorfachs muss mindestens 50 cm betragen; bei Verwendung eines Vorfachs am Haken darf dies eine Länge bis maximal 5 cm haben. Die Fangbegrenzung je Angeltag beträgt für Edelfische (Hecht, Zander) drei Tiere und für Barsch sechs Tiere. Der Fang ist bis zum Ende der Fischereiausübung in unmittelbarer Nähe des Anglers aufzubewahren. Das Mitführen von Fanggeräten auf der Nordmole ist außerhalb der zulässigen Angelzeiten nicht erlaubt.
3.
Für jeden Angeltag im Winterlager ist eine Fangdokumentation zu führen. Diese hat für Inhaber einer Tages- oder Wochenangelerlaubnis auf der Rückseite der Angelerlaubnis zu erfolgen, für Inhaber einer Jahresangelerlaubnis in einem von der oberen Fischereibehörde ausgegebenen Fangtagebuch oder auf der Rückseite der Angelerlaubnis. Vor Beginn des Angelns sind Winterlager, Datum und Uhrzeit zu notieren. Beim Fang der Fischarten mit Fangbegrenzung, ist unverzüglich nach der Aneignung vor dem erneuten Auswerfen der Angel die Fischart und die Länge des Fisches schriftlich zu den vorgenannten Daten einzutragen. Die Eintragungen sind dauerhaft und gut lesbar vorzunehmen, die Fangdokumentation soll nach Ablauf der Angelerlaubnis der oberen Fischereibehörde übergeben werden.
4.
Die Einschränkungen zu Nummer 1 bis 3 gelten jeweils vom 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 22 KüFVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (DSt. Rostock) eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger, der Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, als bekanntgegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock zu erheben.


Hinweis
Wer die Fangdokumentation auf der Rückseite der Angelerlaubnis führt, kann im Rahmen der Übergabe des Dokumentes an die obere Fischereibehörde die enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Vorderseite der Angelerlaubnis schwärzen. Die Auswertung der Daten der Fangdokumentation erfolgt anonym.

 

Skizze Hafen Stralsund: Drop-Shot-Rig:
Winterlager/Angelverbot Hafen Stralsund Aufbau Drop-Shot-Rig

Die Originale der Allgemeinverfügung und der Kartenskizze wurden vom Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern ausgegeben und können auf der Internetseite nachgelesen werden.


Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.