§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sportanglerverein Voigdehäger See Stralsund e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter VR 62 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 18439 Stralsund, Voigdehäger Weg 16D.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Sportanglerverein Voigdehäger See Stralsund e.V. ist traditioneller Nachfolger des am 30. Juni 1939 gegründeten Stralsunder Sportanglerverein e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er versteht sich als freiwilliger und gemeinnütziger Zusammenschluss von Personen, die individuell und gemeinschaftlich das waidgerechte Angeln betreiben und bereit sind, durch aktive Mitarbeit Natur und Umwelt und die vereinseigenen Anlagen zu schützen und zu pflegen.
2. Der Verein fördert das individuelle und gemeinschaftliche Angeln in allen Formen. Er wird der wachsenden Verantwortung für die Bewirtschaftung, Pflege und Gesunderhaltung des Voigdehäger Sees (Andershöfer Teiche) zielstrebig und langfristig nachkommen. Die Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen wird durch die ehrenamtlichen Mitglieder der Fischereiaufsicht regelmäßig kontrolliert. Zur Pflege der betreuten Gewässer, des Geländes, der Gebäude, Anlagen und Geräte des Vereins sind alle Mitglieder zu Leistungen verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3. Sportliches und kulturelles Zentrum des Vereins ist das Sportlerheim in der Anglerkolonie.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Gesamtvorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung Ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Gesamtvorstand bzw. durch die Beitragsordnung geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein setzt sich für die Förderung und Ausübung der Sportart Casting (Wurfsport der Sportfischer) ein. Die Durchführung von Sportwettkämpfen im Castingsport sowie Teilnahme an Wettkämpfen wird aktiv unterstützt.
§ 3 Anglerkolonie
1. Die Anglerkolonie ist wesentlicher Bestandteil der Tradition unseres Vereins.
2. Voraussetzung für die Pachtung einer Parzelle in unserer Anglerkolonie ist die Vereinszugehörigkeit. Näheres regelt die Beitragsordnung und die Anlagen- u. Parzellenordnung.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im
a) Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und
b) Regionalanglerverband Stralsund e.V.
§ 5 Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder und
c) fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Sinne dieser Satzung. Diese müssen einen Fischereischein (behördliche Erlaubnis) nach dem Landesfischereigesetz M-V besitzen oder den Fischereischein binnen eines Jahres erwerben (Nicht Touristenfischereischein). Bei Vollendung des gesetzlich normierten Lebensjahres gilt ebenso die Nachweispflicht. Nicht erbrachte Nachweise kommen einer Kündigung gleich, ohne dass es dazu einer Aufforderung bedarf.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann ordentlichen Mitgliedern verliehen werden.
4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Fördernde Mitglieder sind ohne Wahlrecht im Verein.
5. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beginnt mit dem Beschluss des Gesamtvorstandes über die Aufnahme in den Verein. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
2. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung, die Beitragsordnung und die Anlagen- und Parzellenordnung des Vereins anerkannt.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung,
b) bei dreimonatigem Beitragsverzug oder
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, Anlagen- und Parzellenordnung oder fischereirechtlichen Bestimmungen.
4. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts und des Stimmrechts mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b) an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Anlagen desselben für Vereinszwecke zu nutzen,
c) die Gewässer entsprechend dem Landesfischereigesetz und der Gewässerordnung anglerisch zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte,
b) die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten und einzuhalten,
c) an Vereinsveranstaltungen aktiv teilzunehmen,
d) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,
e) jede Adressänderung unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen,
f) in der Öffentlichkeit fair und kameradschaftlich aufzutreten,
g) sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen, dabei Berechtigungen zur Einsichtnahme auszuhändigen und bei vorhandenem Tatbestand eines Vergehens deren Anordnungen zu befolgen und unverzüglich den Vorstand des Vereins davon in Kenntnis zu setzen,
h) Angelplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen und
i) die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinnützigen Arbeitsstunden an Angelgewässern sowie an weiteren vom Gesamtvorstand festgelegten Schwerpunkten zu leisten.
§ 8 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner
Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß
dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
2. Als Mitglied des Landesanglerverbandes M-V e.V. und des Regionalanglerverbandes Stralsund e.V. ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten dorthin zu melden.
3. Mit dem Beitrag beim Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. sind ordentliche Mitglieder bei Tätigkeiten, die dem Angeln zugeordnet werden können, unfall- bzw. haftpflichtversichert. Soweit es zur Durchführung der Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen bzw. Ehrungen seiner Mitglieder veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Verbandszeitung sowie auf seinem Webauftritt und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seinem Webauftritt.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Gesamtvorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Angelberechtigungsgebühren erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand und
c) der Vorstand (nach § 26 BGB).
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im zweiten Quartal statt.
3. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl des Vorstandes/Gesamtvorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfer,
c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes,
d) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
e) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes/Gesamtvorstandes,
g) Satzungsänderung und Erlass von Ordnungen,
h) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
i) Planung des Fischbesatzes,
j) Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens und Bestellung von Liquidatoren und
k) Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a – j.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Schatzmeister unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei Satzungsänderungen ist den Mitgliedern in der Einladung die genaue Änderung mitzuteilen.
2. Änderungsanträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor deren Durchführung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich oder namentlich durchgeführt werden,
wenn ein Mitglied dies beantragt.
7. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel in gesonderten Wahlgängen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
8. Bei den Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmzahlen statt. Zu einer Stichwahl stehen jeweils so viel der nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmzahlen zur Wahl an, wie sie dem 1½-fachen der Zahl der noch zu besetzenden Sitze entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleichviel Stimmen, werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl. Bei weiterer Stimmgleichheit entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
9. Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmzahlen in der Reihenfolge nach Stimmzahl gewählt.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Ordnungs- und Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
11. Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn das Abstimmungsergebnis und/oder ein Formfehler festgestellt wird.
§ 15 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister und
c) fünf weiteren Beisitzern.
2. Eine Personalunion ist unzulässig. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen wahlberechtigte Vereinsmitglieder sein.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied aus 1.c) oder d) des Gesamtvorstandes aus, so kann der restliche Gesamtvorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Ernennung zu bestätigen.
5. Der Gesamtvorstand gibt den Mitgliedern des Vereins Richtlinien für ihre Tätigkeit und erlässt die für die Durchführung des Geschäfts- und Sportbetriebes allgemein verbindlichen Anordnungen.
6. Der Gesamtvorstand bereitet die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.
7. Der Gesamtvorstand hat zur jährlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung vorzulegen.
8. Der Gesamtvorstand beschließt einen jährlichen Finanzplan.
9. Der Schatzmeister ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins verantwortlich.
10. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
11. Der Gesamtvorstand haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
§ 16 Vorstand (nach § 26 BGB)
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Beide Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand bestimmt die technischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins angezeigt erscheinen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch den Gesamtvorstand beschlossenen Finanzplanes.
5. Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften außerhalb des Finanzplanes mit einem Verpflichtungsaufwand von mehr als 500,00 Euro die Zustimmung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters erforderlich ist.
6. Der Vorstand haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
§ 17 Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
2. Die zwei Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.
3. Sie sind außerdem einmal jährlich berechtigt zu beliebiger Zeit oder verpflichtet, auf Verlangen des Gesamtvorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 (5.) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das nach Erfüllung der Pflichten noch bleibt, an den Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Vereinfachte Ausdrucksformen
Um die Lesbarkeit von Texten des Vereins zu verbessern, werden ausschließlich männliche Ausdrucksformen gewählt. Die Ausführungen gelten selbstverständlich
und in gleicher Weise für beide Geschlechter.
Stralsund, den 21.10.2018